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"Nach den Rechtsvorschriften ist
es nicht möglich, flächendeckend und ohne Begründung alles zu
verbieten, und dann durch eine Ausnahmeregelung bestimmte betroffene
Bereiche rückwirkend wieder auszunehmen, wobei dies erneut nicht
begründet wird." So erklärte der Verfassungsrichter Vojtěch
Šimíček auf einer Pressekonferenz rund um das Erkenntnis den
Richterspruch. Aber nicht nur die mangelhafte Begründung der
einschneidenden Regierungsmaßnahmen führte zu der Beurteilung. Es
ging auch um die Bevorzugung großer Supermarktkonzerne gegenüber
kleineren Geschäftsinhabern. Die Hypermärkte durften neben den
systemrelevanten Waren wie Lebensmittel, Drogerie- und Hygieneartikel
ihr angestammtes Sortiment verkaufen. Die Beschwerdeführer sahen
darin das Grundrecht auf freies Unternehmertum verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof folgte in
seinem Erkenntnis im Wesentlichen dieser Argumentation. "Das
grundlegende Defizit dieses Vorgehens ist, dass aus keinem relevanten
Dokument ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Regierung ihre
Auswahl an Ausnahmen getroffen hat. Auch die allgemeine Unsicherheit
und der Mangel an fachlichen Informationen dürfen nicht bedeuten,
dass die Regierung alles durchsetzen kann und sich dabei nur auf
ihren Instinkt verlässt oder auf einen politischen Kompromiss
beruft", sagte Šimíček.
Dass der Spruch der Verfassungsrichter
auf die Situation im Handel trotzdem kaum Auswirkungen haben wird,
liegt daran, dass sich die Grundlage des Urteils auf die
Regierungsvorgaben bezogen haben, die bis 14. Februar gültig waren.
Aktuell gelten Maßnahmen, die mit Ausrufung des "neuen"
Notstandes vom 15. Februar in Kraft getreten sind. Diese haben zwar
eine sehr ähnliche Ausrichtung, sind aber nicht in der
Verfassungsbeschwerde Gegenstand der Debatte gewesen. Das Erkenntnis
ist als Richtschnur zu verstehen, damit die Regierung nicht erneut
mit ihren Verordnungen die Verfassung verletzt. "Das
Verfassungsgericht war sich schon bei seiner Beschlussfassung
bewusst, dass die Aufhebung der Regierungsmaßnahmen nicht zu einer
Öffnung der Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe führen würde.
Es geht vielmehr um eine Auslegung des Verfassungsrahmens für die
Anordnung weiterer Krisenmaßnahmen in der Zukunft", erklärte
Verfassungsrichter Šimíček.
Der Präsident des tschechischen
Handels- und Tourismusverbandes, Tomáš Prouza, begrüßte den
Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. "Es ist nötig,
dass der Politik die Grenzen ihres Handelns aufgezeigt werden, damit
sich die Willkür nicht gänzlich durchsetzt. Die Regierung hat in
der Sache immer wieder die gleichen Beschlüsse getroffen, die nur
eine andere laufende Nummer und ein anderes Datum haben. Es zeigt
sich nun, dass auch jene Maßnahmen, die derzeit gültig sind, sich
nicht mit der Verfassung decken", sagte Prouza in Reaktion auf
den Richterspruch in einem Statement für Česká televize. Er werde
das Erkenntnis als Grundlage für Forderungen an die Regierung
heranziehen, damit jene Unternehmen, die unrechtmäßig schließen
mussten, entschädigt werden.
Urteil:
Geschäftsschließungen verfassungswidrig
Wenig überraschend hat der
tschechische Verfassungsgerichtshof in Brünn die von der Regierung
verfügten flächendeckenden Schließungen von Geschäften und
Dienstleistungsanbietern als verfassungswidrig erkannt. Am 22.
Februar verkündeten die obersten Verfassungshüter ihren Beschluss.
Die Causa wurde bereits vergangenen November von einer Gruppe von 63
Senatoren ins Rollen gebracht, die eine entsprechende Beschwerde beim
Gericht eingebracht hatte. Aber der Spruch der Höchstrichter
führt nicht dazu, dass alle Geschäfte sofort wieder aufsperren
dürfen.
AUFGRUND DER AKTUELLEN NOTSTANDSMASSNAHMEN MUSS DIE RUBRIK
"WIRTSCHAFTS-VERANSTALTUNGEN"
LEIDER AUSFALLEN
Gesundheitsminister Blatný
Verfassungsgerichtshof in Brünn