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"Nach den Rechtsvorschriften ist es nicht möglich, flächendeckend und ohne Begründung alles zu verbieten, und dann durch eine Ausnahmeregelung bestimmte betroffene Bereiche rückwirkend wieder auszunehmen, wobei dies erneut nicht begründet wird." So erklärte der Verfassungsrichter Vojtěch Šimíček auf einer Pressekonferenz rund um das Erkenntnis den Richterspruch. Aber nicht nur die mangelhafte Begründung der einschneidenden Regierungsmaßnahmen führte zu der Beurteilung. Es ging auch um die Bevorzugung großer Supermarktkonzerne gegenüber kleineren Geschäftsinhabern. Die Hypermärkte durften neben den systemrelevanten Waren wie Lebensmittel, Drogerie- und Hygieneartikel ihr angestammtes Sortiment verkaufen. Die Beschwerdeführer sahen darin das Grundrecht auf freies Unternehmertum verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis im Wesentlichen dieser Argumentation. "Das grundlegende Defizit dieses Vorgehens ist, dass aus keinem relevanten Dokument ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Regierung ihre Auswahl an Ausnahmen getroffen hat. Auch die allgemeine Unsicherheit und der Mangel an fachlichen Informationen dürfen nicht bedeuten, dass die Regierung alles durchsetzen kann und sich dabei nur auf ihren Instinkt verlässt oder auf einen politischen Kompromiss beruft", sagte Šimíček.

Dass der Spruch der Verfassungsrichter auf die Situation im Handel trotzdem kaum Auswirkungen haben wird, liegt daran, dass sich die Grundlage des Urteils auf die Regierungsvorgaben bezogen haben, die bis 14. Februar gültig waren. Aktuell gelten Maßnahmen, die mit Ausrufung des "neuen" Notstandes vom 15. Februar in Kraft getreten sind. Diese haben zwar eine sehr ähnliche Ausrichtung, sind aber nicht in der Verfassungsbeschwerde Gegenstand der Debatte gewesen. Das Erkenntnis ist als Richtschnur zu verstehen, damit die Regierung nicht erneut mit ihren Verordnungen die Verfassung verletzt. "Das Verfassungsgericht war sich schon bei seiner Beschlussfassung bewusst, dass die Aufhebung der Regierungsmaßnahmen nicht zu einer Öffnung der Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe führen würde. Es geht vielmehr um eine Auslegung des Verfassungsrahmens für die Anordnung weiterer Krisenmaßnahmen in der Zukunft", erklärte Verfassungsrichter Šimíček.

Der Präsident des tschechischen Handels- und Tourismusverbandes, Tomáš Prouza, begrüßte den Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. "Es ist nötig, dass der Politik die Grenzen ihres Handelns aufgezeigt werden, damit sich die Willkür nicht gänzlich durchsetzt. Die Regierung hat in der Sache immer wieder die gleichen Beschlüsse getroffen, die nur eine andere laufende Nummer und ein anderes Datum haben. Es zeigt sich nun, dass auch jene Maßnahmen, die derzeit gültig sind, sich nicht mit der Verfassung decken", sagte Prouza in Reaktion auf den Richterspruch in einem Statement für Česká televize. Er werde das Erkenntnis als Grundlage für Forderungen an die Regierung heranziehen, damit jene Unternehmen, die unrechtmäßig schließen mussten, entschädigt werden.
Urteil: Geschäftsschließungen verfassungswidrig
Wenig überraschend hat der tschechische Verfassungsgerichtshof in Brünn die von der Regierung verfügten flächendeckenden Schließungen von Geschäften und Dienstleistungsanbietern als verfassungswidrig erkannt. Am 22. Februar verkündeten die obersten Verfassungshüter ihren Beschluss. Die Causa wurde bereits vergangenen November von einer Gruppe von 63 Senatoren ins Rollen gebracht, die eine entsprechende Beschwerde beim Gericht eingebracht hatte. Aber der Spruch der Höchstrichter führt nicht dazu, dass alle Geschäfte sofort wieder aufsperren dürfen.
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