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Deutsche Sprache in der Abseitsfalle?
Lockdown-Knigge: Was
darf man, was darf
man nicht?
Tschechien hat zum zweiten Mal in
diesem Jahr einen Lockdown verhängt. Welche konkreten Folgen haben
die Maßnahmen, was verbirgt sich hinter dem behördlichen
Verordnungstext? Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte
Fragen. Grundlage sind die Verordnungen auf dem Stand von Montag,
dem 23. November 2020.
1. Bewegungsfreiheit
Außerhalb des Hauses bzw. der Wohnung
dürfen die Menschen nur die notwendigen Besorgungen machen. Das
heißt, arbeiten, einkaufen, tanken, zum Arzt (einschließlich
Tierarzt) oder in dringenden Fällen zu Behörden. Man darf eine
andere Person zu einem Arzt oder zur Post begleiten, wenn sie dies
nicht ohne Hilfe tun kann.
Einschränkungen gelten auch für
Familienbesuche, die ebenfalls nur stattfinden sollen, wenn es
unbedingt erforderlich ist, beispielsweise um Einkäufe zu tätigen.
Freiwillige und Nachbarn dürfen auch mit der Lieferung von
Medikamenten oder Lebensmitteln zur Tür eines fremden Hauses bzw.
einer fremden Wohnung kommen, in den Wohnbereich dürfen sie nicht.
Erlaubt sind Spaziergänge in Parks und
Ausflüge in die freie Natur, die die Regierung sogar empfiehlt, um
die körperliche und geistige Gesundheit zu erhalten. Ebenso sind
Friedhofsbesuche und Fahrten zum Wochenendhaus erlaubt. Man darf sich
auch in Ausübung seines Berufes auf den Straßen bewegen.
Bei jedem Aufenthalt im Freien gilt
Maskenpflicht, wenn ein Abstand von zwei Metern zu haushaltsfremden
Personen nicht eingehalten werden kann. Nächtliche Ausgangssperre: Seit 23.11. gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung nur noch von 23h bis 4.59. Ausnahme ist der Weg vom und zum Arbeitsplatz, und der Rückweg vom Einkauf.
2. Treffen von Personen und
Versammlungsfreiheit
Es dürfen sich maximal zwei Personen
treffen, es sei denn sie leben im selben Haushalt oder sind Teil
einer Arbeitsgruppe. In letzterem Fall muss ein Zweimeterabstand
eingehalten werden. Die Regierung rät nach Möglichkeit zum
Home-Office und appelliert, persönliche Meetings und Besprechungen
zu vermeiden.
Die Begrenzung auf zwei Personen gilt
für alle Aktivitäten im Freien, also etwa bei Spaziergängen, am
Kinderspielplatz oder beim Freizeitsport. Auch im eigenen Wohnbereich
ist die Anzahl der Gäste auf eins beschränkt.
Bei angemeldeten Veranstaltungen und
Demonstrationen gelten folgende Regeln: maximal 100 Teilnehmer, diese
werden in Gruppen zu je 20 Personen aufgeteilt, wobei jeder Maske
tragen und einen Abstand von zwei Metern zu anderen Teilnehmern
einhalten muss.
3. Ein- und Ausreise
Im Gegensatz zum Frühjahrs-Lockdown
sind aktuell die Grenzen (noch) geöffnet und die durch Schengen
garantierte Reisefreiheit ist in Kraft. Es müssen auch keine
speziellen Grenzübergänge gewählt werden. Bei der Ausreise aus
Tschechien nach Deutschland sind die Test- und Quarantänebestimmungen
bzw. die Transitbestimmungen zu beachten. Der Grenzübertritt von
Tschechien nach Österreich ist per 31.10. ebenfalls nur noch mit negativem Coronatest (max. 72 Stunden) gestattet (siehe Ausnahmen für Pendler, familiäre Angelegenheiten, etc., siehe Einreiseverordnung). Ein Transit durch Österreich ist unter Auflagen möglich.
Die Einreise nach Tschechien war aus
allen Nachbarländern frei. Am 9.11. wurden Österreich und der Großteil aller europäischen Staaten auf Rot gesetzt. Damit ist bei Aufenthalten in Tschechien über 12 Stunden hinaus ein negativer Covid-Test vorzulegen bzw. eine Quarantäne anzutreten. Es gibt Ausnahmen, siehe hier den Gesetzestext (PDF, englisch). Seit 16.11. ist auch Deutschland auf Rot gesetzt. Mit dem Betreten tschechischen Territoriums unterliegt man den oben angeführten Einschränkungen der
Bewegungsfreiheit, d.h. die dementsprechend erforderlichen Gründe
der Reise müssen gegeben sein. Lockerung: Ab 17.11. ist die Toleranzzeit, in der man sich ohne Test oder Quarantäne im Land aufhalten kann, bei Geschäftsreisen oder Verwandtenbesuchen von 12 auf 24 Stunden ausgedehnt, den Reisegrund muss man bei einer etwaigen Kontrolle glaubhaft machen.
4. Hotels und Pensionen
Derzeit sind Hotels, Pensionen oder
Privatunterkünfte zu touristischen Zwecken geschlossen. Nächtigungen
sind nur an den eigenen Wohnsitzen gestattet. Wer zur Zeit in
einem Hotel wohnt (also die Nacht vom 21. auf den 22. Oktober im
Hotel verbracht hat), darf bis zum Ende des gebuchten Aufenthaltes
bleiben.
5. Geschäfte, Dienstleistungen
Ein bedeutender Teil der Geschäfte
sind wegen des Lockdown geschlossen. Darunter fallen etwa der
Buchhandel, die Modebranche, Geschäfte mit Spielwaren, Schreibwaren,
der Möbelhandel, Bau- und Hobbymärkte, Friesure, Kosmetiksalons
oder Nagelstudios. Geöffnet sind der Lebensmittelhandel, Drogerien,
Apotheken, Optiker, Tankstellen, Trafiken, Autowerkstätten,
Handlungen mit Heizmaterial, Blumenhandlungen, der Verkauf von
IT+Zubehör, etc.
Ausgabestellen von eShop-Einkäufen
bleiben weiterhin zugänglich. Die geöffneten Geschäfte dürfen mit
Maske, maximal in Zweiergruppen und unter Einhaltung des
Zweimeterabstandes betreten werden. Verschärfung: Ab 27.10. dürfen Geschäfte nur noch Montag bis Samstag von 5-20h öffnen. Märkte: 2 Meter Abstand zwischen den Ständen und maximal 20 Personen auf 400 m². Lockerung: Die Öffnungszeit wird seit 23.11 auf 5-23h ausgedehnt. Auf dem Heimweg nach 23h gilt die Ausgangssperre nicht.
6. Ämter und Gerichte
Rathäuser, Bezirksämter, und andere
Behörden sind bereits seit Ausrufung des Nationalen Notstandes nur
an zwei Tagen der Woche jeweils fünf Stunden geöffnet. Man muss
telefonisch oder per Internet einen fixen Termin reservieren. Ämter,
Gerichte und Behörden sollen im Kundenverkehr nur jene Tätigkeiten
verrichten, die auf elektronischen oder telefonischen Weg nicht zu
lösen sind. Es wird Home-Office - wenn immer es möglich ist -
empfohlen.
7. Restaurants und Bars
Es gelten keine neuen Regelungen.
Lokale sind geschlossen, Take-Away für Speisen (kein Alkohol) ist
von 6-20h mittels Ausgabefenster erlaubt. Hotelrestaurants sind für
die Hotelgäste zugänglich.
8. Kultur und Sport
Alle Kultureinrichtungen und
Indoor-Sportplätze sowie Fitness-Center sind geschlossen.
Outdoor-Sportanlagen sind geöffnet, es dürfen nur zwei
haushaltsfremde Personen gemeinsam diese nutzen. Beim Ausüben des
Sports ist keine Maske nötig.
9. Hochzeiten, Begräbnisse,
Gottesdienste
Hochzeiten und Begräbnisse mit maximal
20 Personen und Mund-Nasen-Schutz. Für das Hochzeitsfoto dürfen die
Masken abgenommen werden. Gottesdienste maximal sechs Personen.
10. Schulen
Alle Schüler bleiben zu Hause im
Home-Schooling. Die Fenstertage 27. und 28. Oktober sind schulfrei. Lockerung: Seit 18.11. dürfen Schüler der 1. und 2. Klasse Volksschule wieder in die Schulen.
AUFGRUND DER AKTUELLEN NOTSTANDSMASSNAHMEN MUSS DIE RUBRIK
"WIRTSCHAFTS-VERANSTALTUNGEN"
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