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Lockdown-Knigge: Was darf man, was darf 
man nicht?
Tschechien hat zum zweiten Mal in diesem Jahr einen Lockdown verhängt. Welche konkreten Folgen haben die Maßnahmen, was verbirgt sich hinter dem behördlichen Verordnungstext? Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Grundlage sind die Verordnungen auf dem Stand von Montag, dem 23. November 2020.

1. Bewegungsfreiheit
Außerhalb des Hauses bzw. der Wohnung dürfen die Menschen nur die notwendigen Besorgungen machen. Das heißt, arbeiten, einkaufen, tanken, zum Arzt (einschließlich Tierarzt) oder in dringenden Fällen zu Behörden. Man darf eine andere Person zu einem Arzt oder zur Post begleiten, wenn sie dies nicht ohne Hilfe tun kann.
Einschränkungen gelten auch für Familienbesuche, die ebenfalls nur stattfinden sollen, wenn es unbedingt erforderlich ist, beispielsweise um Einkäufe zu tätigen. Freiwillige und Nachbarn dürfen auch mit der Lieferung von Medikamenten oder Lebensmitteln zur Tür eines fremden Hauses bzw. einer fremden Wohnung kommen, in den Wohnbereich dürfen sie nicht.
Erlaubt sind Spaziergänge in Parks und Ausflüge in die freie Natur, die die Regierung sogar empfiehlt, um die körperliche und geistige Gesundheit zu erhalten. Ebenso sind Friedhofsbesuche und Fahrten zum Wochenendhaus erlaubt. Man darf sich auch in Ausübung seines Berufes auf den Straßen bewegen.
Bei jedem Aufenthalt im Freien gilt Maskenpflicht, wenn ein Abstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann. Nächtliche Ausgangssperre: Seit 23.11. gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung nur noch von 23h bis 4.59. Ausnahme ist der Weg vom und zum Arbeitsplatz, und der Rückweg vom Einkauf. 

2. Treffen von Personen und Versammlungsfreiheit
Es dürfen sich maximal zwei Personen treffen, es sei denn sie leben im selben Haushalt oder sind Teil einer Arbeitsgruppe. In letzterem Fall muss ein Zweimeterabstand eingehalten werden. Die Regierung rät nach Möglichkeit zum Home-Office und appelliert, persönliche Meetings und Besprechungen zu vermeiden.
Die Begrenzung auf zwei Personen gilt für alle Aktivitäten im Freien, also etwa bei Spaziergängen, am Kinderspielplatz oder beim Freizeitsport. Auch im eigenen Wohnbereich ist die Anzahl der Gäste auf eins beschränkt.
Bei angemeldeten Veranstaltungen und Demonstrationen gelten folgende Regeln: maximal 100 Teilnehmer, diese werden in Gruppen zu je 20 Personen aufgeteilt, wobei jeder Maske tragen und einen Abstand von zwei Metern zu anderen Teilnehmern einhalten muss.

3. Ein- und Ausreise
Im Gegensatz zum Frühjahrs-Lockdown sind aktuell die Grenzen (noch) geöffnet und die durch Schengen garantierte Reisefreiheit ist in Kraft. Es müssen auch keine speziellen Grenzübergänge gewählt werden. Bei der Ausreise aus Tschechien nach Deutschland sind die Test- und Quarantänebestimmungen bzw. die Transitbestimmungen zu beachten. Der Grenzübertritt von Tschechien nach Österreich ist per 31.10. ebenfalls nur noch mit negativem Coronatest (max. 72 Stunden) gestattet (siehe Ausnahmen für Pendler, familiäre Angelegenheiten, etc., siehe Einreiseverordnung). Ein Transit durch Österreich ist unter Auflagen möglich.
Die Einreise nach Tschechien war aus allen Nachbarländern frei. Am 9.11. wurden Österreich und der Großteil aller europäischen Staaten auf Rot gesetzt. Damit ist bei Aufenthalten in Tschechien über 12 Stunden hinaus ein negativer Covid-Test vorzulegen bzw. eine Quarantäne anzutreten. Es gibt Ausnahmen, siehe hier den Gesetzestext (PDF, englisch). Seit 16.11. ist auch Deutschland auf Rot gesetzt.  Mit dem Betreten tschechischen Territoriums unterliegt man den oben angeführten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, d.h. die dementsprechend erforderlichen Gründe der Reise müssen gegeben sein. Lockerung: Ab 17.11. ist die Toleranzzeit, in der man sich ohne Test oder Quarantäne im Land aufhalten kann, bei Geschäftsreisen oder Verwandtenbesuchen von 12 auf 24 Stunden ausgedehnt, den Reisegrund muss man bei einer etwaigen Kontrolle glaubhaft machen.

4. Hotels und Pensionen
Derzeit sind Hotels, Pensionen oder Privatunterkünfte zu touristischen Zwecken geschlossen. Nächtigungen sind nur an den eigenen Wohnsitzen gestattet. Wer zur Zeit in einem Hotel wohnt (also die Nacht vom 21. auf den 22. Oktober im Hotel verbracht hat), darf bis zum Ende des gebuchten Aufenthaltes bleiben.

5. Geschäfte, Dienstleistungen
Ein bedeutender Teil der Geschäfte sind wegen des Lockdown geschlossen. Darunter fallen etwa der Buchhandel, die Modebranche, Geschäfte mit Spielwaren, Schreibwaren, der Möbelhandel, Bau- und Hobbymärkte, Friesure, Kosmetiksalons oder Nagelstudios. Geöffnet sind der Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Optiker, Tankstellen, Trafiken, Autowerkstätten, Handlungen mit Heizmaterial, Blumenhandlungen, der Verkauf von IT+Zubehör, etc.
Ausgabestellen von eShop-Einkäufen bleiben weiterhin zugänglich. Die geöffneten Geschäfte dürfen mit Maske, maximal in Zweiergruppen und unter Einhaltung des Zweimeterabstandes betreten werden. Verschärfung: Ab 27.10. dürfen Geschäfte nur noch Montag bis Samstag von 5-20h öffnen. Märkte: 2 Meter Abstand zwischen den Ständen und maximal 20 Personen auf 400 m². Lockerung: Die Öffnungszeit wird seit 23.11 auf 5-23h ausgedehnt. Auf dem Heimweg nach 23h gilt die Ausgangssperre nicht.

6. Ämter und Gerichte
Rathäuser, Bezirksämter, und andere Behörden sind bereits seit Ausrufung des Nationalen Notstandes nur an zwei Tagen der Woche jeweils fünf Stunden geöffnet. Man muss telefonisch oder per Internet einen fixen Termin reservieren. Ämter, Gerichte und Behörden sollen im Kundenverkehr nur jene Tätigkeiten verrichten, die auf elektronischen oder telefonischen Weg nicht zu lösen sind. Es wird Home-Office - wenn immer es möglich ist - empfohlen.

7. Restaurants und Bars
Es gelten keine neuen Regelungen. Lokale sind geschlossen, Take-Away für Speisen (kein Alkohol) ist von 6-20h mittels Ausgabefenster erlaubt. Hotelrestaurants sind für die Hotelgäste zugänglich.

8. Kultur und Sport
Alle Kultureinrichtungen und Indoor-Sportplätze sowie Fitness-Center sind geschlossen. Outdoor-Sportanlagen sind geöffnet, es dürfen nur zwei haushaltsfremde Personen gemeinsam diese nutzen. Beim Ausüben des Sports ist keine Maske nötig.

9. Hochzeiten, Begräbnisse, Gottesdienste
Hochzeiten und Begräbnisse mit maximal 20 Personen und Mund-Nasen-Schutz. Für das Hochzeitsfoto dürfen die Masken abgenommen werden. Gottesdienste maximal sechs Personen.

10. Schulen
Alle Schüler bleiben zu Hause im Home-Schooling. Die Fenstertage 27. und 28. Oktober sind schulfrei. Lockerung: Seit 18.11. dürfen Schüler der 1. und 2. Klasse Volksschule wieder in die Schulen.


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